Satzung


Uckermärkischer Regionalverbund e.V. Barnim-Uckermark

Kompetenz in Sachen Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik
Beratung – Aktivierung – Bildung – Teilhabe – Integration

Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Uckermärkischer Regionalverbund e.V. Barnim-Uckermark. – im Folgenden „Verein” genannt –
Der Verein hat seinen Sitz in Prenzlau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Zweck des Vereins ist:

die Förderung von Bildung, Erziehung, Qualifizierung und Integration v.a. sozial benachteiligter Gruppen und der Jugend in der Region
die Förderung von Toleranz, Völkerverständigung und europäischer Integration
die Stärkung der demokratischen Bürgergesellschaft
die Förderung des Heimatgedankens und des bürgerschaftlichen Engagements
Die einzelnen Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

das Unterhalten eines Koordinierungsbüros als Geschäfts-, Beratungs- und Anlaufstelle für Ratsuchende, Mitglieder, Politik, Verwaltung
Organisation und Durchführung von Informationstransfer, fachlichen Austausch und Vernetzung zwischen den Mitgliedern und mit Politik und regionalen sowie überregionalen gesellschaftlichen und Arbeitsmarktakteuren z.B. durch thematische Veranstaltungen, Arbeitskreise, Workshops und gemeinsame Projekte
die Entwicklung von Konzepten und Projekten zur Bildung und Integration v.a. sozial benachteiligter Gruppen und der Jugend, zur Förderung des Heimatgedankens, zur Förderung von Toleranz, Völkerverständigung und europäischer Integration, zur Stärkung der demokratischen Bürgergesellschaft und des bürgerschaftlichen Engagements,
die regelmäßige Durchführung von Projekten und Maßnahmen in den genannten Bereichen
Die Vereinsmitglieder behalten ihre organisatorische, wirtschaftliche und planerische Selbständigkeit. Der Verein unterstützt die Mitglieder hinsichtlich ihrer Arbeitsfelder.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Dies beinhaltet nicht die Weitergabe von zweckgebundenen Fördermitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden. Das Vermögen der Vereinsmitglieder geht nicht in das Vermögen des Uckermärkischen Regionalverbundes e. V. Barnim – Uckermark ein.

§ 4 Mitgliedschaft

ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:

 natürliche Personen
 juristische Personen des privaten Rechts
 juristische Personen des öffentlichen Rechts

die ihren Firmenhauptsitz oder Wohnsitz in der Uckermark und dem Barnim haben und die bereit sind, Ziele und Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Jedes Mitglied im Verein hat bei Abstimmungen eine Stimme.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins nach innen und außen zu wahren. Durch das Mitglied ist dem Vorstand des Vereins bzw. der Geschäftsführung, soweit bestellt, schriftlich mitzuteilen, wer das Mitglied in den Vereinszusammenkünften entscheidungsbefugt vertritt.

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag auf seiner nächsten planmäßigen Sitzung mit einfacher Stimmmehrheit abschließend. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 8 Monate ab Datum der Rechnungslegung im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsvorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstands kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der erschienenen Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen und andere überlassene Mittel und Sachwerte bleiben hiervon unberührt. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern jährliche Mitgliedsbeiträge.
Höhe und Zahlweise der jährlichen Mitgliedsbeiträge werden in der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt.
Beiträge und Spenden dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

(im Wahljahr) Wahl des Vorstandes
Entlastung des Vorstands
Entgegennahme, Beratung und Bestätigung der Jahresberichte
Entgegennahme und Genehmigung der Jahresabschlussrechnung und des Jahreshaushaltsplanes
Festlegung der Verfahrensweise zur Kassenprüfung,
Festsetzung der Beitragsordnung
Bestimmung über die Satzung, eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über die Mitgliedschaften in anderen Vereinen oder Gesellschaften
Entscheidung über sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
§ 8 (2) Einberufung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich (E-Mail bzw. Brief) durch die/den Vorstandsvorsitzende/n bzw. soweit bestellt durch den/die Geschäftsführer/in mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung.

§ 8 (3) Tagesordnung

Die Tagesordnung der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

Bericht des Vorstands,
Bericht zur Kassenprüfung,
Entlastung des Vorstands,
Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags,
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
§ 8 (4) Anträge zur Tagesordnung

Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung, soweit bestellt, bzw. beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Diese Anträge sind auf die endgültige Tagesordnung zu setzen und allen Mitgliedern spätestens 2 Werktage vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail schriftlich mitzuteilen.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

§ 8 (5) Außerordentliche Einberufung

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung durch mindestens 30% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand verlangt wird. Für die Ladung gilt sinngemäß Absatz 2.

§ 8 (6) Leitung

Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder entsprechend der schriftlich erklärten Vertretungsbefugnis (siehe § 4) bzw. bei Verhinderung von ihnen schriftlich bevollmächtigte Vertreter.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich.
Satzungsänderungenwerden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§ 10 Protokoll und Unterschrift der Mitgliederversammlung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von der/dem Vorsitzenden bzw. einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Hierzu wählt die Mitgliederversammlung eine/n Protokollführer/in. Das Protokoll hat unter anderem zu enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung
die Person des Versammlungsleiters/in
die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder
die Tagesordnung
die Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen.

§ 11 Der Vorstand
(1) Zusammensetzung und Vertretungsbefugnis

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

einer/m Vorsitzenden,
einer/m ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
einer/m zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand kann aus den vier weiteren Vorstandsmitgliedern eine/n Kassenwart/in und eine/n Schriftführer/in bestimmen.
Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
Der Verein wird durch die/den Vorsitzende/n und eine/n der stellvertretende/n Vorsitzende/n oder durch die/den 1. oder 2. stellvertretende/n Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Im Innenverhältnis ist einer der stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung nur berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 11 (2) Onlinebanking

Der Vorstand ist zum Onlinebanking berechtigt. Im Onlinebanking wird der Verein gegenüber dem Kreditinstitut entsprechend der benannten Vertretungsbefugnis vertreten.

§ 11 (3) Wahlmodalitäten und Übergangsklausel

Die Vorstandswahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmmehrheit der erschienenen Mitglieder für jeweils zwei Jahre. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich unmittelbar nach seiner Wahl.
Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 11 (4) Selbstergänzungsklausel

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf ihrer/seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 (5) Zuständigkeit

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht per Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand ist verantwortlich:

Aufstellen des Haushaltsplans
Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Durchführung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
Erstellung des Jahresberichtes
Entscheidung über Mitgliedschaft
Festlegung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
§ 11 (6) Delegation Geschäftsführung

Der Vorstand kann einen/e Geschäftsführer/in bestellen. Dazu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig. Eine Geschäftsordnung regelt die Details der Geschäftsführung.
Ist ein/e Geschäftsführerin bestellt, nimmt er/sie mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins und seiner Organe teil.

§ 11 (7) Einberufung und Beschlussfassung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandsitzungen. Die Vorstandssitzungen werden in der Regel durch den/die Geschäftsführer/in, soweit bestellt, ansonsten durch die/den Vorsitzende/n oder, falls diese/r verhindert ist, durch eine/n seiner Stellvertreter/innen schriftlich (E-Mail) oder mündlich mit einer Frist von sieben Tagen einberufen. Die mündliche Einberufung außerordentlicher Vorstandssitzungen mit einer kürzeren Frist ist im Ausnahmefall möglich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder fristgemäß eingeladen wurden und mehr als 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 11 (8) Protokollierung

Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von dem/r Geschäftsführer/in, soweit bestellt, ansonsten durch das protokollführende Vorstandsmitglied und die/den Vorsitzende/n bzw. einem/r seiner Stellvertreter/innen unterzeichnet. Das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern per E-Mail zuzustellen.

§ 11 (9)

Der Vorstand kann sachverständige Berater/innen ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

§ 11 (10) Ausschluss der leichten Fahrlässigkeit

Regressansprüche des Vereins gegen die Vorstandsmitglieder werden bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, Ansprüche Außenstehender gegen die Vorstandsmitglieder werden hiervon nicht erfasst.

§ 12 Datenschutz

Der Verein speichert die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft stehenden Daten, soweit dies
zur üblichen Betreuung des Mitglieds oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung bleiben unberührt. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen herbeizuführen. Bei Auflösung des Vereins darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Das Vermögen ist an den Verein „SOS Kinderdorf”, Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e. V. zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort in allen Angelegenheiten ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.12.2008 beschlossen.

Termine

Verbundsitzung

am Dienstag, den 11.01.2011 ab 9.00 Uhr in Prenzlau